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Satzung St. Aloysius Schützenbruderschaft Walbeck

Die Satzung der Bruderschaft wurde zuletzt auf der Jahreshauptversammlung 2010 angepaßt. Die vorhergehende stammte noch aus dem Jahr 1996. Die Verlegung des Vereinsregisters zum Amtsgericht Kleve fand hier ebensowenig Berücksichtigung, wie die Währungsumstellung 2002 oder die Pfarrfusion der Gelderner Gemeinden 2008

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§ 1      Name
Die Bruderschaft führt den Namen: St. Aloysius Schützenbruderschaft Walbeck gegründet 1737 – nachfolgend „Bruderschaft“ genannt.
Der Sitz ist Walbeck bei Geldern.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2      Wesen und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, der Jugendpflege und des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Belebung der Eintracht, auf den stattfindenden Festlichkeiten, die innige Knüpfung des Bürgerbandes und die stetige Anhängigkeit an die Heimat und die Liebe zum Vaterland zu erhalten sowie den Schießsport zu fördern und hierzu Schießanlagen zu betreiben.
Die geschieht auf christilich-sozialer Grundlage und aufbauend auf ihre historische Vergangenheit den caritativen Gedanken zu heben und zu pflegen sowie caritative, christliche und soziale Einrichtungen und Verbände nach den Möglichkeiten der Bruderschaft zu unterstützen.
Die Bruderschaft ist Mitglied im „Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.“.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.       Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2.      Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.      Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4      Mitgliedschaft
Die Bruderschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Mitglied der Bruderschaft kann jede christlich getaufte Person im Alter von mindestens 6 Jahren werden. Allerdings wird die Stimmberechtigung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt.
Die Aufnahme erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand und Entrichtung des laut § 6 zu zahlenden Aufnahmebeitrages. Durch Zahlung des Aufnahmebeitrages erkennt jedes Mitglied die Satzung als verbindlich an.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
Hat ein „nichtkatholisches“ Mitglied den Königsschuss abgegeben, oder ist es am Hofstaat beteiligt, so verpflichtet es sich, alle kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft in einer katholischen Kirche wahrzunehmen. Die Schützenmessen werden in jedem Fall in der St. Nikolaus Kirche in Walbeck gefeiert.
Bei Veranstaltungen der Bruderschaft sind Angehörige sowie freiwillige Helfer, die mit Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen für die Zeit in der die Aufgaben ausgeführt werden, unentgeltlich Mitglied der Bruderschaft.
§ 5      Austritt
Der Austritt kann jederzeit zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich anzugeben. Ein freiwillig ausgeschiedenes Mitglied kann jederzeit gegen Zahlung des Jahresbeitrages wieder aufgenommen werden.
§ 6      Ausschluss
Gereicht ein Mitglied der Bruderschaft zu Unehre, so kann dasselbe ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).
Drei Viertel der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder müssen dem Ausschluss zustimmen.
Gegen die Ausschlußentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
§ 7      Beitrag
Bei der Aufnahme hat jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine einmalige Aufnahmegebühr von 12,00 € zu zahlen. Dieser Beitrag gilt gleichzeitig als Jahresbeitrag für das Jahr der Aufnahme.
Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag von 25,00 € zu zahlen. Eine Änderung dieser Betragsätze ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich im Januar eines jeden Jahres durch Bankeinzug erhoben.
Mitglieder, die den Grundwehrdienst ableisten, sind für die Zeit des Grundwehrdienstes von der Beitragszahlung befreit.
Bei Ausschluss oder Austritt findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
§ 8      Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er leitet die Bruderschaft und hat folgende Aufgaben:
  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Führung der laufenden Geschäfte
  3. Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
  4. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  5. Erstattung des Tätigkeitsberichtes
Er trifft selbstständig Entscheidungen, insbesondere für das Schützenfest. Das Mindestalter für Vorstandsmitglieder beträgt 16 Jahre. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Vorsitzender
  2. stellvertretender Vorsitzender
  3. Kassenwart
  4. stellvertretender Kassenwart
  5. Protokollführer
  6. Schriftführer
  7. Schießwart
  8. stellvertretender Schießwart
  9. Fahnenwart
10. diverse Beisitzer
Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Hierzu soll der bislang tätige Vorstand einen Vorschlag, zur Anzahl der benötigten Beisitzer, aufgrund seiner in der vorangegangenen Wahlperiode gemachten Erfahrungen, abgeben.
Der Wahlleiter hat darauf zu achten, dass die Anzahl der Beisitzer einen überschaubaren Rahmen nicht überschreitet.
Der jeweilige katholische Ortspfarrer bzw. dessen Stellvertreter ist der Präses der Bruderschaft. Ferner gehören der König, die Minister, der Major und der Adjutant dem Vorstand an.
Vertretungsberechtigt, dass heißt Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Kassierer
4. der Schriftführer
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 9      Wahlen und Beschlussfähigkeit
Bei Satzungsänderungen müssen die Beschlüsse mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von 1/10 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. Zur Abnahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Akklamation oder auf Verlangen von 1/10 der anwesenden Mitglieder durch geheime Wahl.
Nach Ablauf der zweijährigen Wahlperiode ist eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder möglich.
§ 10    Versammlungen und Veranstaltungen
Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich schriftlich eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand gilt als ermächtigt, weitere Veranstaltungen der Bruderschaft zu planen, vorzubereiten und durchzuführen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Vorstandes sowie des Ehrenausschusses und zweier Kassenprüfer
Beschlussfassung über die Jahresrechnung
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
Festsetzung der zu zahlenden Beträge
Änderung der Satzung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder ohne Angabe der Gründe schriftlich dieses beim 1. Vorsitzenden beantragen.
§ 11    Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Von den Vereinsorganen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 12    Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 13    Vogelputzen und Ausbieten der Offiziersstellen
Auf der einberufenen Mitgliederversammlung vor dem jeweiligen Vogelschießen ist ein Vogelputzen durchzuführen. Für den Fall, dass ein König nicht ermittelt werden kann, hat Derjenige die Königswürde zu tragen der den Vogel geputzt hat.
Vor dem Vogelschießen werden die für das Ausbieten notwendigen Statuten vorgelesen.
Jedes Mitglied, das am Tag der Jahreshauptversammlung sein 18. Lebensjahr vollendet hat, darf einen Offiziersposten ersteigern.
Die Leitung des Ausbietens übernimmt eine vom Vorstand eingesetzte Person. Ferner bestimmt der Vorstand:
die Höhe des Mindestgebotes
die Zahl der erforderlichen Offizierstellen
die Reihenfolge der auszubietenden Posten
den Major
den Adjudanten
Die Annahme des Postens ist noch am gleichen Tag vom Meistbietenden schriftlich zu bestätigen. Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Ersteigerung des Postens beim Kassierer zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird diejenige Person aus der Bruderschaft ausgeschlossen. Über den Ausschluss der Person entscheidet der Vorstand und drei aus der Jahreshauptversammlung gewählte Personen. Der Ausschluss aus der Bruderschaft wird im vereinseigenen Aushängekasten bekannt gegeben.
§ 14    Königsvogelschießen / Schützenfest
Zur Festigung der Eintracht, Geselligkeit und Volkstümlichkeit, veranstaltet die Bruderschaft ihre Feste. So findet turnusmäßig alle 2 Jahre ein Königsvogelschießen statt. Nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung, kann ein Vogelschießen auch in anderem Rhythmus stattfinden.
Nach dem jeweiligen Vogelschießen richtet die Bruderschaft zur Kirchweih St. Nikolaus grundsätzlich in der ersten Oktoberwoche ihr Schützenfest aus.
§ 15    Schießstand
Der Schießstand muss den polizeilichen Verordnungen entsprechen. Der Schießwart hat rechtzeitig vor jedem Vogelschießen die entsprechenden ordnungsbehördlichen Genehmigungen einzuholen.
Der Schießwart und zwei andere Vorstandsmitglieder geben die   Schießerlaubnis.
Unbefugtes Schießen wird nicht gewertet. Etwaige durch unbefugtes Schießen entstandene Kosten hat der Schütze zu tragen und der Bruderschaft zu ersetzten. Jeder Schütze hat einen Pflichtschuß abzugeben.
Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
Der Schießwart organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
§ 16    Königsschuss
Jedes Mitglied der Bruderschaft kann sich am Schießen beteiligen und den Königsschuss abgeben. Bevor die vier, sich am Vogel befindlichen, Preise nicht abgeschossen sind, kann der Königsschuss nicht erfolgen. Nachdem die Preise abgeschossen sind, darf nur noch von volljährigen Mitgliedern der Bruderschaft der Königsschuss abgegeben werden.
Der Königsschuss gilt als gegeben, wenn der gesetzte Vogel restlos abgeschossen ist. Dem König wird zur Pflicht gemacht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Vogelschießen dem Vorstand den Hofstaat zu benennen. Der Hofstaat besteht aus zwei Ministern und dem König sowie den dazugehörigen Damen. Abweichend von dieser Regelung, kann der Vorstand die Anzahl der dem Hofstatt angehörigen Personen mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung erhöhen.
Der König ist verpflichtet, einen Stern oder eine Plakette am Königssilber anbringen zu lassen.
Der König trägt seine Würde vom Vogelschießen bis zum neuen Vogelschießen. Er ist verpflichtet, zusammen mit seinen Ministern und den Offizieren der Bruderschaft an allen kirchlichen und sonstigen Anlässen, die die Bruderschaft betreffen, aufzutreten und mitzuwirken.
Sollte der Schütze, der den Königschuss abgegeben hat, nicht bereit sein, die Königswürde zu tragen, ist er verpflichtet einen Betrag von 1000,00 € (eintausend) an die Bruderschaft zu entrichten.
Die Zahlung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie unter § 12.
In diesem Falle ist das Vogelschießen zu wiederholen.
§ 17    Königsgeld
Jedem König wird ein vom Vorstand vor jedem Vogelschießen neu festzusetzender Betrag zur Bestreitung der Kosten zugewiesen. Die Höhe des Königsgeldes richtet sich nach der jeweiligen Kassenlage.
§ 18    Verhinderung des Königs
Ist der König durch einen rechtmäßigen Grund verhindert, beim Schützenfest oder sonstigen Anlässen die Königswürde zu tragen, so trägt der Vorsitzende der Bruderschaft das Königssilber.
Im Zweifel über die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Grundes, entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19    Beerdigung
Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes ist es, Verstorbene Mitglieder zu Grabe zu geleiten. Dem Seelenamt für den Verstorbenen sowie der am 2. Sonntag nach der Beerdigung auf Kosten der Bruderschaft zu lesenden Messe für den Verstorbenen, haben die Mitglieder beizuwohnen.
§ 20    Auflösung der Bruderschaft, Bruderschaftsvermögen
Die Bruderschaft kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 freiwillige Mitglieder vorhanden sind
Bruderschaftsmitglieder haben in keinem Fall Anspruch auf das Bruderschaftsvermögen.
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes der Bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen der hiesigen, katholischen Gemeinde zu. Diese muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwenden. Sachwerte, wie Bruderschaftsfahnen, Königssilber, Protokollbücher oder ähnliches werden der katholischen Kirche zur Aufbewahrung übergeben. Falls einen neue Bruderschaft unter dem gleichen Namen und auf der gleichen Grundlage gegründet werden sollte, die ebenfalls die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung erfüllt, so fallen dieser Bruderschaft die zur oben genannten, Aufbewahrung übergebenen Sachwerte zu.
§ 21    Haftung
Haftung nach § 31 BGB übernimmt der geschäftsführende Vorstand gemeinschaftlich, solidarisch und unmittelbar.
Zur Haftung kann weiterhin herangezogen werden, wer Mitglied des Vorstandes ist und eine vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung Dritter durch eine Person nach
§ 31 BGB wissentlich in Kauf nimmt oder diese Schädigung nicht unverzüglich schriftlich dem Vorsitzenden anzeigt.
§ 22    Gerichtsstand
Im Falle eines Rechtsstreites entscheidet das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft.
§ 23    Gleichstellung
Die in der Satzung vorwiegend genutzte männliche Form gilt lediglich der Vereinfachung. Frauen stehen alle Ämter offen.
§ 24 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. Zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet  werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der  Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 25    Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Alle bisherigen Satzungen der Bruderschaft verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit
 
Trailer
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